Erwägungsgründe

167) Durchführungsbefugnisse der Kommission

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, wenn dies in dieser Verordnung vorgesehen ist.

Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission besondere Maßnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen erwägen.

 

Der Titel des Erwägungsgrundes (ErwGr.) stammt nicht aus dem Gesetzestext, sondern ist eine inoffizielle Beschreibung des Inhaltes und soll der besseren Übersicht dienen.