Erwägungsgründe

16) Keine Anwendung auf Tätigkeiten außerhalb des Unionsrechts

Diese Verordnung gilt nicht für Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Verkehrs personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wie etwa die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten.

 

Der Titel des Erwägungsgrundes (ErwGr.) stammt nicht aus dem Gesetzestext, sondern ist eine inoffizielle Beschreibung des Inhaltes und soll der besseren Übersicht dienen.