Erwägungsgründe

140) Aufgaben des Personals des Datenschutzausschusses

Der Ausschuss sollte von einem Sekretariat unterstützt werden, das von dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bereitgestellt wird. Das Personal des Europäischen Datenschutzbeauftragten, das an der Wahrnehmung der dem Ausschuss gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben beteiligt ist, sollte diese Aufgaben ausschließlich gemäß den Anweisungen des Vorsitzes des Ausschusses durchführen und diesem Bericht erstatten.

 

Der Titel des Erwägungsgrundes (ErwGr.) stammt nicht aus dem Gesetzestext, sondern ist eine inoffizielle Beschreibung des Inhaltes und soll der besseren Übersicht dienen.