Erwägungsgründe

117) Errichtung von Aufsichtsbehörden

Die Errichtung von Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten, die befugt sind, ihre Aufgaben und Befugnisse völlig unabhängig wahrzunehmen, ist ein wesentlicher Bestandteil des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Aufsichtsbehörde errichten können, wenn dies ihrer verfassungsmäßigen, organisatorischen und administrativen Struktur entspricht.

 

Der Titel des Erwägungsgrundes (ErwGr.) stammt nicht aus dem Gesetzestext, sondern ist eine inoffizielle Beschreibung des Inhaltes und soll der besseren Übersicht dienen.