Gemäß Art. 37 Abs. 7 DSGVO sind bestellungspflichtige Organisationen verpflichtet, den Datenschutzbeauftragten an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden.
Meldung per Formular
Jedes Bundesland in Deutschland verfügt über eine eigene Aufsichtsbehörde. Maßgeblich ist der Stammsitz der Organisation. Folgende Tabelle liefert die Links zu den Formularen zur Meldung eines Datenschutzbeauftragten bei den Aufsichtsbehörden der deutschen Bundesländer.
Bundesland |
Meldeformular |
E-Mail-Adresse |
Baden-Württemberg |
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Bayern |
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Berlin |
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Brandenburg |
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Bremen |
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Hamburg |
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Hessen |
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Mecklenburg-Vorpommern |
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Niedersachsen |
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Nordrhein-Westfalen |
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Rheinland-Pfalz |
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Saarland |
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Sachsen |
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Sachsen-Anhalt |
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Schleswig-Holstein |
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Thüringen |
Meldung per E-Mail
Eine Meldung des Datenschutzbeauftragten per E-Mail ist prinzipiell möglich, kann aber in einigen Bundesländern dazu führen, dass man dennoch darauf hingewiesen wir das Online-Formular zu verwenden. Um den Behörden die Arbeit zu erleichtern, empfehlen wir die Nutzung des Online-Formulars.
Möchten Sie eine Meldung per E-Mail vornehmen, verwenden Sie bitte folgenden Text:
Betreff: Meldung unseres Datenschutzbeauftragten |
Sehr geehrte Damen und Herren Hiermit melden wir unseren Datenschutzbeauftragten. Die Kontaktdaten und Verantwortliche Stelle sind: · [Firmenbezeichnung, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort] Vertreten durch den Verantwortlichen [Geschäftsführer/-in, Inhaber/-in]. Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie über die E-Mailadresse: · [datenschutz@musterorganisationd.de] Bitte bestätigen Sie Meldung. Vielen Dank! |
Die Aufsichtsbehörden erreichen Sie über oben stehende E-Mail-Adressen.