Kapitel 8 – Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
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Artikel 84 – Sanktionen

  1. Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung — insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen — fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
  2. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.

Passende Erwägungsgründe im Zusammenhang mit dem Artikel

 

149) Strafrechtliche Sanktionen

150) Verstöße, Obergrenzen sowie Befugnisse in Bezug auf Geldbußen

151) Rechtsordnungen Dänemarks und Estlands

152) Regelung für Sanktionen in den Mitgliedstaaten