BayDSG – LDSG Bayern

Artikel 22 - Geldbußen (zu Art. 83 DSGVO)

Gegen öffentliche Stellen im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 dürfen Geldbußen nach Art. 83 DSGVO nur verhängt werden, soweit diese als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.