BayDSG – LDSG Bayern

Artikel 17 - Datenschutzkommission

(1) ¹Der Landtag bildet zur Unterstützung des Landesbeauftragten eine Datenschutzkommission. ²Sie besteht aus zehn Mitgliedern.
³Der Landtag bestellt sechs Mitglieder aus seiner Mitte nach Maßgabe der Stärke seiner Fraktionen; dabei wird das Verfahren nach Sainte-Lagué/Schepers angewandt.
⁴Für Fraktionen, die hiernach nicht zum Zuge kommen, kann der Landtag jeweils ein weiteres Mitglied bestellen, auch wenn sich dadurch die Zahl der Mitglieder nach Satz 2 erhöht.
⁵Ferner bestellt der Landtag jeweils ein weiteres Mitglied auf Vorschlag
  1. der Staatsregierung,
  2. der kommunalen Spitzenverbände,
  3. des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege aus dem Bereich der gesetzlichen Sozialversicherungsträger und
  4. des Verbands freier Berufe in Bayern e.V.
⁶Für jedes Mitglied der Datenschutzkommission wird zugleich ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(2) Die Mitglieder der Datenschutzkommission werden jeweils für die Wahldauer des Landtags bestellt; sie sind in ihrer Tätigkeit an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(3) ¹Die Datenschutzkommission tritt auf Antrag jedes ihrer Mitglieder oder des Landesbeauftragten zusammen.
²Den Vorsitz führt ein Mitglied des Landtags.
³Die Datenschutzkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) ¹Die Mitglieder der Datenschutzkommission haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. ²Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(5) Die Mitglieder der Datenschutzkommission erhalten vom Landesbeauftragten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes wie Ehrenbeamte.