(1) ¹Der Landesbeauftragte ist von allen öffentlichen Stellen in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
²Ihm sind alle zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen.
³Er hat ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen öffentliche Stellen Daten verarbeiten.
(2) ¹Die Verpflichtungen nach Abs. 1 gelten für
- Einrichtungen der Rechtspflege, soweit sie strafverfolgend, strafvollstreckend oder strafvollziehend tätig werden,
- Behörden, soweit sie Steuern verwalten oder strafverfolgend oder in Bußgeldverfahren tätig werden, und1
- Polizei und Verfassungsschutzbehörden
nur gegenüber dem Landesbeauftragten selbst und gegenüber den von ihm schriftlich besonders damit Beauftragten. 2Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt für diese Stellen nicht, soweit das jeweils zuständige Staatsministerium im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Freistaates Bayern, eines anderen Landes oder des Bundes gefährden würde.
(3) Die Staatskanzlei und die Staatsministerien unterrichten den Landesbeauftragten rechtzeitig über ihre Entwürfe von Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Freistaates Bayern sowie über ihre Planungen bedeutender Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
(4) ¹Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 58 DSGVO kann der Landesbeauftragte festgestellte Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz beanstanden und ihre Behebung in angemessener Frist fordern.
²Er kann die nach Art. 3 Abs. 1 für die Sicherstellung des Datenschutzes verantwortliche Stelle sowie die Rechts- und Fachaufsichtsbehörde hierüber verständigen.
³Werden die beanstandeten Verstöße nicht behoben, kann der Landesbeauftragte von den in Satz 2 genannten Stellen binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen fordern.
⁴Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Landesbeauftragte den Landtag und die Staatsregierung verständigen.