BayDSG – LDSG Bayern

Artikel 15 -Ernennung und Aufgaben (zu Art. 51 bis 58 DSGVO)

(1) ¹Der Landesbeauftragte nach Art. 33a der Verfassung ist zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO und überwacht die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen.
²Der Landesbeauftragte ist Beamter auf Zeit.
³Die Ernennung, Entlassung und Abberufung erfolgt durch den Präsidenten des Landtags.
(2) ¹Die Aufsicht durch den Landesbeauftragten erstreckt sich nicht auf
  1. Akten zu einer Sicherheitsüberprüfung, soweit die betroffenen Personen der Aufsicht schriftlich gegenüber dem Verantwortlichen widersprochen haben,
  2. personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach Art. 2 des Ausführungsgesetzes Art. 10-Gesetz unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den Landesbeauftragten, die Aufsicht bei bestimmten Vorgängen und in bestimmten Bereichen wahrzunehmen; der Landesbeauftragte berichtet insoweit ausschließlich an die Kommission.
²Der Verantwortliche unterrichtet die betroffenen Personen in allgemeiner Form über ihr Widerspruchsrecht nach Satz 1 Nr. 1.
(3) Der Landtag oder die Staatsregierung können den Landesbeauftragten unbeschadet seiner Unabhängigkeit ersuchen, zu bestimmten Vorgängen aus seinem Aufgabenbereich Stellung zu nehmen.
(4) ¹Der Landesbeauftragte bedient sich einer Geschäftsstelle, die beim Landtag eingerichtet wird. ²Verwaltungsangelegenheiten der Geschäftsstelle werden vom Landtagsamt wahrgenommen, soweit sie nicht der Zuständigkeit des Landesbeauftragten unterliegen.